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Ratgeber Umzug, das sollten Sie beachten
Alte Wohnung Alter MietvertragKündigen Sie Ihren Mietvertrag fristgerecht, sonst zahlen Sie möglicherweise doppelt Miete. Die Kündigung des Mietvertrages muss schriftlich erfolgen, denn mündliche Kündigungen sind rechtsunwirksam. Die Kündigungsfristen betragen je nach Wohndauer zwischen 3 und 12 Monaten. Wenn Sie einen befristeten Mietvertrag haben, können Sie vor Ablauf der Frist nur ausziehen, wenn eine Ersatzmieterklausel vereinbart ist. Sie können mit dem Vermieter aber auch vereinbaren, dass Sie einen Nachmieter stellen. Einen Anspruch hierauf haben Sie nur in Ausnahmefällen. Kaution Falls Sie beim Einzug eine Mietkaution gezahlt haben, sollten Sie mit Ihrem Vermieter die Rückzahlung regeln. Die Kaution muss der Vermieter nach Mietende mit Zins- und Zinseszins zurückzahlen. Hat der Vermieter kein Geld mehr zu bekommen oder stehen seine Ansprüche schon fest, muss er sofort abrechnen. Ansonsten hat er eine Überlegungsfrist, die unter Umständen mehr als 6 Monate betragen kann. Renovierung Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter alle notwendigen Renovierungsarbeiten ab, die Sie bis zur Wohnungsübergabe erledigen müssen. Lassen Sie sich die erfolgte Renovierung schriftlich im Übergabeprotokoll vom Vermieter bestätigen. Das kann Ihnen eine Menge Ärger ersparen. Schönheitsreparaturen sind nur dann Sache des Mieters, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Ungültig sind in jedem Fall Klauseln im Mietvertrag, nach denen der Mieter beim Einzug und beim Auszug renovieren muss. Zu den Schönheitsreparaturen gehören in der Regel nur die üblichen Tapezier- und Malerarbeiten. Die Erneuerung eines Teppichbodens z.B. muss der Mieter nur bei übermäßiger Abnutzung oder bei selbst verursachten Schäden übernehmen. Verkauf / Übergabe Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter oder Nachmieter über den Verkauf von fest eingebauten Gegenständen wie Einbauküche, Einbauschränke, Gardinenleisten, Teppichböden, Antennen, indirekte Beleuchtung, usw. Vielleicht übernimmt er die Gegenstände zu einem angemessenen Preis. Umzugsurlaub Beantragen Sie rechtzeitig Ihren Umzugsurlaub. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob Ihnen Sonderurlaub für den Umzug zusteht. Sperrmüll / Entsorgung Sondermüll Erkundigen Sie sich bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung nach dem nächsten Abholtermin. Entrümpeln Sie Speicher, Keller und Garage. Sicher werden Sie eine Menge Sachen finden, die nicht in die neue Wohnung mitgenommen werden sollen. Ausmisten spart Transportkosten! Handwerker Wenn Sie für die Montage von Waschmaschine, Herd, Einbauschränken und -küchen einen Handwerker benötigen, lassen Sie sich rechtzeitig von Ihrem AMÖ - Spediteur beraten. Neue Wohnung Neuer MietvertragBevor Sie Ihren neuen Mietvertrag unterschreiben, lesen Sie ihn sorgfältig durch. Achten Sie besonders auf Klauseln, bei denen es um Geld geht: z.B. bei Vereinbarungen über Schönheitsreparaturen, Instandhaltung, Kaution oder Nebenkosten. Vorsicht bei Staffelmieten! Achten Sie bei befristeten Mietverträgen auf eine Ersatzmieterklausel. Vorsicht bei sogenannten Zeitmietverträgen mit der Klausel, dass der Vermieter nach Ablauf des Mietvertrages die Wohnung selbst nutzen oder umbauen will. Danach haben Sie keinen Mietschutz mehr. Kaution Automatisch muss kein Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution zahlen. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über eine derartige Sicherheitsleistung. Die Kaution soll den Vermieter absichern, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Als Kaution sind höchstens drei Monats - Kaltmieten zulässig, die der Mieter in drei Raten zahlen kann. Die Kaution muss auf einem Sonderkonto (Sparbuch) angelegt und verzinst werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Mieterverein nach der sichersten Anlageform. Mieter und Vermieter können auch vereinbaren, dass die Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft erbracht wird. Renovierung Halten Sie auch beim Einzug in Ihre neue Wohnung den Zustand schriftlich fest. Fertigen Sie im Zweifel Fotos an. Kauf / Übernahme Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter oder Vormieter über den Kauf von fest eingebauten Einbauküchen, Einbauschränken, Gardinenleisten, Teppichböden, Antennen, indirekte Beleuchtung, usw.. Vielleicht können Sie die Gegenstände zu einem angemessenen Preis übernehmen. Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen sind nur dann Sache des Mieters, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Ungültig sind in jedem Fall Klauseln im Mietvertrag, nach denen der Mieter beim Ein- und Auszug renovieren muss. Maklergebühren Falls Sie Ihre neue Wohnung über einen Makler bekommen haben, darf er nur dann Provision verlangen, wenn er Ihnen wirklich zu einem Mietvertrag verholfen hat. Ist er selbst Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung, oder handelt es sich um eine Sozialwohnung, steht ihm keine Provision zu. Nach dem Gesetz darf die Maklerprovision höchstens 2 Monatsmieten zzgl. MwSt. betragen. |
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